Satzung

§ 1 (Name und Sitz) 
Der Verein führt den Namen Initiative.elysion . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist Gotha. 

§ 2 (Zweck des Vereins) 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein verfolgt im Raum Gotha und darüber hinaus den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur und der Heimatpflege. Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Die Schaffung einer Plattform zur  Förderung und gemeinsamen Erarbeitung sozialer, künstlerischer und jugendkultureller Projekte mit Menschen aller Altersklassen in Form von Konzerten, Tanzveranstaltungen, Ausstellungen, Vorträgen, Seminaren, Poetry-Slams, Filmvorführungen und anderen 
Veranstaltungen mit kulturellem und/oder bildendem Charakter in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst. Die Erhaltung einer lebenswerten Umwelt im urbanen, suburbanen und ländlichen Raum durch geeignete Maßnahmen wie Urban Gardening, die Anlage eines Gartens, die Errichtung und/oder Pflege von Biotopen im Sinne der Förderung der Artenvielfalt im Rahmen der heimischen Flora und Fauna, Abfallbeseitigung, die Veranstaltung von Gartenschauen aber auch Vorträgen sowie anderen geeignetenBildungsveranstaltungen, die zur Aufklärung der Bevölkerung über Vorteile und den Bedarf des Umweltschutzes beitragen. Der Verein setzt sich gegen Rassismus, Sexismus, Homophobie und jegliche andere Art der Diskriminierung ein und steht für Weltoffenheit, Toleranz und demokratische Teilhabe. Er setzt sich für die Verbreitung und Stärkung dieser Werte ein und stellt die gesellschaftliche Vielfalt in den Mittelpunkt seines Wirkens im Sinne einer offenen Gesellschaft. Der Satzungszweck kann ebenfalls dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Mittel für die vorbezeichneten Zwecke beschafft, die von anderen gemeinnützigen Körperschaften verwirklicht werden (§ 58 Ziff. 1 AO). Zur Verwirklichung der Zwecke des Vereins werden Spenden, Mitgliederbeiträge und sonstige Erträge eingesetzt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 (Geschäftsjahr) 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 4 (Organe des Vereins) 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 5 (Mitgliederversammlung) 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, mindestens einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen und der Tagesordnung verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören im Besonderen die Wahl des Vorstandes aus den Vereinsmitgliedern, sowie dessen Abwahl. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen. Geheime Abstimmung ist nur dann erforderlich, wenn sie von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Ferner beschließt die Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen, Haushaltspläne, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Wahl der Kassenprüfern/innen, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 

§ 6 (Vorstand) 
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie führen die Geschäfte des Vereins und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsverbindliche 
Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während des Geschäftsjahres ist von einer hierfür besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 

§ 7 (Haushaltsplan und Kassenbericht) 
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor: den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr. Kassenbericht und Haushaltsplan sind der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Die Richtigkeit des Kassenberichts wird von einem Kassenprüfer bestätigt. 

§ 8 (Kassenprüfung) 
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 9 (Erwerb der Mitgliedschaft) 
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. Gegen die Ablehnung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und zur Abstimmung in den 
Mitgliederversammlungen. 

§ 10 (Beendigung der Mitgliedschaft) 
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur 
Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 

§ 11 (Beiträge) 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 12 (Auflösung des Vereins) 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Bretterbude e.V. mit Sitz in Gotha oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiete der Jugendhilfe zu verwenden hat. 

§ 13 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt in Kraft am Tage nach der Mitgliederversammlung vom 19.08.2018.



Unabhängigkeitserklärung, John Trumbull